Wenn Mitarbeiter krankgeschrieben sind, aber anderweitig tätig sind — kostet das Unternehmen bares Geld. Dieser Ratgeber erklärt die Warnsignale, die rechtlichen Möglichkeiten und wann eine Detektei sinnvoll ist.
Lohnfortzahlungsbetrug liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhält, obwohl er tatsächlich arbeitsfähig ist oder einer anderen Tätigkeit nachgeht. Laut Statistik kostet das deutsche Arbeitgeber jährlich Milliarden Euro.
Das rechtliche Problem für Arbeitgeber: Der bloße Verdacht reicht nicht aus. Eine fristlose Kündigung ohne gerichtsfeste Beweise endet häufig mit einer teuren Abfindungszahlung. Erst ein professioneller Ermittlungsbericht schafft die Grundlage für konsequente Maßnahmen.
Faustformel: Wenn ein Mitarbeiter krankgeschrieben ist, aber Aktivitäten ausübt, die mit der angegebenen Krankheit unvereinbar sind — liegt Betrug vor.
Als Arbeitgeber haben Sie bei einem konkreten, begründeten Verdacht das Recht, eine Detektei zu beauftragen. Die Ermittlung muss verhältnismäßig und DSGVO-konform sein — dann sind die Ergebnisse gerichtsfest verwertbar.
Diskretion ist entscheidend: Wenn der Mitarbeiter gewarnt wird, werden Spuren verwischt. Detektei Körner arbeitet vollständig verdeckt — nur die nötigsten Personen wissen von der Ermittlung.
Interne Kontrollen reichen oft nicht aus — erfahrene Täter kennen die Schwachstellen. Erst eine externe, verdeckte Observation durch Detektei Körner liefert die gerichtsfesten Beweise, die Sie brauchen.
Ja — bei einem konkreten, begründeten Verdacht ist die Beauftragung einer Detektei legal. Die Ermittlung muss verhältnismäßig und DSGVO-konform durchgeführt werden. Wir prüfen die Zulässigkeit vorab.
Das hängt vom Einzelfall ab. Bei Observationen außerhalb des Betriebs ist eine Information des Betriebsrats in der Regel nicht erforderlich. Sprechen Sie vorab mit Ihrem Arbeitsrechtsanwalt.
Dann erhalten Sie einen Bericht, der das bestätigt — und können die Angelegenheit auf dieser Grundlage abschließen. Auch eine Entwarnung ist ein wertvolles Ergebnis.
Ja. Ermittlungskosten sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, wenn ein betrieblicher Anlass vorliegt. Bei nachgewiesenem Betrug können sie vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden.
Absolut diskret. Im Unternehmen wissen nur die notwendigsten Personen davon. Unsere Ermittlerinnen und Ermittler sind nicht als Detektive erkennbar.
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